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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Bestellungen gelten nur die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Abweichende AGB des

Lieferanten oder Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns als Zusatz akzeptiert und schriftlich bestätigt sind. Abände-

rungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Annahme oder Ausführung von Lieferungen, deren Bezahlung

bedeuten keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten oder Bestellers.


2. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Gerichtsstand bei Vertragsbeziehungen mit Kaufleuten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist Ansbach.

Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendung

der Haager einheitlichen Kaufgesetze, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des

Warenkaufes sind ausgeschlossen.


3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen ergreift nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln.


Einkaufsbedingungen

4. Bestellung

4.1. Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt


5. Lieferung

5.1. Abweichungen von unseren Bestellungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zulässig. Vereinbarte

Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der

Eingang der Ware bei uns.
5.2. Hält der Lieferant vereinbarte Termine aus einem von ihm zu vertretenden Umstand nicht ein, sind wir, unbeschadet

weitergehender gesetzlicher Regelungen, berechtigt, nach Mahnung neben der Erfüllung Schadensersatz zu verlangen,

so weit der Lieferant die Verzögerung zu vertreten hat. Ist eine gesetzte Frist, um die Leistung nachzuholen, fruchtlos

verstrichen, sind wir berechtigt, anstelle der Kaufsache Schadensersatz zu verlangen

5.3. Soweit der Lieferant Schwierigkeiten mit der Fertigung oder der rechtzeitigen Lieferung voraussieht, ist er verpflichtet,

uns unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

5.4. Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der
Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.


6. Höhere Gewalt

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige

unabwendbare Ereignisse berechtigen uns, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche
Verringerung unseres Bedarfes zur Folge haben.


7. Rechnungen

dürfen den Lieferungen nicht beigefügt sein. Sie sind an die Anschrift des Bestellers zu richten.


8. Preise und Gefahrübergang

Ist keine gesonderte Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk einschließlich Verpackung. Mehr-

wertsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant hat die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren

Beauftragten an dem Ort, an dem die Ware auftragsgemäß zu liefern ist


9. Zahlungsbedingungen

Mangels anderer Vereinbarungen erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb 15 Tagen unter Abzug von 3 %
Skonto, innerhalb 25 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 40 Tagen ohne Abzug. Die Frist läuft von dem Zeit

punkt an, indem sowohl die Rechnung als auch die Waren bei uns eingegangen sind. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt

der Rechnungsprüfung.


10. Gewährleistung

10.1. Die Annahme der Lieferung erfolgt unter dem Vorbehalt der Untersuchung auf Richtigkeit und Tauglichkeit. Ent-

deckte Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt, insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand

der verspäteten Mängelrüge.

10.2. Bei Mängeln der Lieferung sind wir berechtigt, nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder die Lieferung einer

mangelfreien Sache zu verlangen. Schlägt die Nacherfüllung auch nach Setzung einer angemessenen Frist fehl, so sind

wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist entbehrlich, soweit die Nacherfüllung unmöglich ist, der

Lieferant die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung

für uns unzumutbar ist. Das gleiche gilt, wenn eine spätere Leistung aufgrund eines fest einzuhaltenden Termins.

kein Interesse mehr hat. Wir sind auch berechtigt, Minderung, also Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Rücktritt

und Geltendmachung der Minderung haben gegenüber dem Lieferanten schriftlich zu erfolgen. Unbeschadet des Rechtes

zum Rücktritt sind wir daneben berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, soweit der Lieferant den Mangel zu vertreten

hat, hierfür genügt auch einfache Fahrlässigkeit.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, sofern nicht im Einzelfall eine längere Frist vereinbart ist.

10.3. Verursacht eine mangelhafte Lieferung eine über d en üblichen Umfang hinausgehende Eingangskontrolle, so trägt

der Lieferant hierfür die Kosten.

10.4. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Mangelfolgeschäden so wie Schäden, die an anderen Sachen oder Personen

eintreten. Er umfasst auch Kosten für die Ersatzbeschaffung.


11. Geheimhaltung

Unterlagen aller Art, die wir zur Verfügung stellen, wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten, Software und derglei-

chen, sowie alle sonstigen von uns zur Verfügung gestellten Informationen, soweit sie nicht erkennbar für die Öffentlich-

keit bestimmt sind, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern dies nicht zur Erfüllung des Vertrages erfor-

derlich ist. Das Gleiche gilt für Unterlagen und Daten und ähnliches von unseren Kunden.

Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modelle und dergleichen oder nach unseren

vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lie-

feranten weder selbst verwendet noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere

Druckaufträge.


12. Vertragsstrafe

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen von Punkt 1 1. verpflichtet sich der Lieferant unter Ver-

zicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhanges zur Bezahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,00.

Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben davo n unberührt. Für den Verstoß gegen die Bestimmungen sind wir

beweispflichtig.


13. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.


Lieferbedingungen


14. Bestellung

Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Bestellungen oder Lieferzusagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der

schriftlichen Bestätigung. Unsere Angebote verstehen sich bis zur schriftlichen Bestätigung freibleibend und unverbindich.


15. Lieferung

15.1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen

Umsatzsteuer. Bei Neukunden verlangen wir Vorkasse mit 2 % Skonto innerhalb 8 Werktagen.

15.2. Sind feste Lieferfristen vereinbart, so setzt die Einhaltung dieser Lieferfristen den rechtzeitigen Eingang sämtlicher

vom Besteller zu liefernden Unterlagen, insbesondere vo n Plänen und so weit erforderlich von Hard- und Software vor-

aus. Weiterhin setzt die Einhaltung von Lieferfristen die vereinbarten Zahlungsziele voraus. Werden diese Voraussetzun-

gen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Das gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung

zu vertreten hat.

15.3. Der Besteller hat eingehende Lieferungen sofort auf Vollständigkeit und Spezifikation zu untersuchen. Etwaige

Abweichungen hat der Besteller unverzüglich binnen einer Frist von vier Tagen zu rügen. Bei Nichteinhaltung der Frist

gilt die Lieferung als angenommen. Dies gilt nicht für versteckte Mängel.

15.4. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt, zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder auf

ähnliche Ereignisse, zum Beispiel Streik, Aussperrung oder ähnliches zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen

ebenfalls angemessen.


16. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen einschließlich eventueller Zugaben ("Naturalrabatte") erfolgen unter Eigentumsvorbehalt.

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Die Ware ist pfleglich zu behandeln und

darf nur bestimmungsmäßig verwendet werden. Insbesondere darf sie ohne Offenlegung der Eigentumsverhältnisse an

Dritte weder verpfändet noch übereignet werden. Hiervon ausgenommen ist Befestigungs- und sonstiges Verbrauchsmaterial,

das im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verarbeitet, insbesondere eingebaut wird. In jedem Falle eines berechtigten

Weiterverkaufs oder einer Verarbeitung unserer Waren tritt der Kunde die ihm daraus entstehenden Forderungen

gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten schon jetzt an uns in Höhe des Werts dieser Vorbehaltsware ab.


(verlängerter Eigentumsvorbehalt)

Dies gilt insbesondere für den Fall, dass Vorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines

Grundstückes oder Gebäudes wird. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Das uns vorbehaltene Eigentum

so wie die uns abgetretenen Forderungen dienen der


Sicherung sämtlicher , auch künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden, soweit und solange

diesem gegenüber Forderungen zu unseren Gunsten bestehen


(Kontokorrentvorbehalt)

Der Kunde bleibt, solange er sich nicht in Verzug befindet, zur Einziehung seiner Forderungen ermächtigt.

Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden

insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 10% übersteigt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, ohne Fristsetzung die Herausgabe der Eigentumsvorbehaltsware zu

verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Für den Fall eines den Kunden betreffenden Insolvenzantrags untersagen

wir schon jetzt die Weiterveräuß erung oder Verarbeitung unserer Eigentumsvorbehaltsware und widerrufen unsere

Einziehungsermächtigung hinsichtlich der an uns zur Sicherheit abgetretenen Forderungen. Nehmen wir auf Kaufpreis-

zahlungen erfüllungshalber Schecks und/oder Wechsel an, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst mit deren ordnungs-

gemäßer Einlösung.


17. Zahlungsbedingungen

Rechnungen werden der Ware nicht beigefügt, sondern an die Anschrift des Bestellers gesandt. Die Rechnungen enthal-

ten ein Zahlungsziel von zwei Wochen ohne Skontoabzug. Bei Verzug der Zahlung werden Zinsen in Höhe von 8 Pro-

zentpunkten über dem Basiszins jährlich berechnet, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedarf.

Die Rechnungen sind vom Besteller sofort zu prüfen. Werden gegen die Rechnungen nicht Einwendungen binnen einer

Frist von drei Wochen erhoben, so sind spätere Einwendungen ausgeschlossen. Eine Aufrechnung ist nur mit rechtskräf-

tigen oder anerkannten Forderungen möglich.


18. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über:

a) Bei Lieferung ohne Aufstellung und/oder Montage, wenn sie zum Versandt gebracht oder abgeholt worden sind.

Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die der Besteller zu vertreten hat, so hat

der Besteller die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderlichen Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu

tragen.


19. Gewährleistung

19.1. Für Kaufverträge gilt folgendes: Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich zwölf Monate. Im Falle einer mangel-

haften Lieferung sind die Gewährleistungsansprüche des Bestellers zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Schlägt die

Nacherfüllung fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich, wird sie verweigert oder ist dem Besteller unzumutbar, so hat der

Besteller die weitergehenden gesetzlichen Gewährleistungsrechte wie Minderung, Rücktritt vom Kaufvertrag oder Scha-

densersatz. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung außer in den anderen Fällen liegt dann vor, wenn der zweite Nacherfül-

lungsversuch des Lieferers fehlgeschlagen ist.

19.2. Zur Mängelbeseitigung ist dem Lieferer angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Werden zu kurze Fristen

für die Mängelbeseitigung gesetzt, wird der Lieferer von der Gewährleistung frei.

19.3. Für Werkverträge gilt folgendes: Die Gewährleistungsfrist beträgt einheitlich 12 Monate. Im Falle des Mangels

eines Werkes leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder die Herstellung eines neuen Werkes. Im Falle des Fehl-

schlagens der Nacherfüllung unter den Bedingungen der Ziffer 19.1. hat der Besteller die weitergehenden gesetzlichen

Ansprüche.

19.4. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang

infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel sowie

aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller

oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vo rgenommen, so besteht für diese oder die

daraus entstehenden Folgen keine Gewährleistung.


20. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

20.1. Der Lieferer gewährleistet, dass die Liefergegenstände keine Rechte Dritte verletzen, die dem Besteller oder dessen

Kunden die Benutzung der Lieferware ganz oder teilweise untersagen könnten. Sofern ein Dritter wegen einer Verletzung

von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten durch die vom Lieferer erbrachten Arbeitsergebnisse gegen

den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, wird der Lieferer den Besteller auf seine Kosten von allen Ansprüchen Dritter

aufgrund von Schutzrechtsverletzungen freistellen. Die Freistellungsverpflichtungen des Lieferers bestehen nur dann,

wenn der Besteller den Lieferer über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt,

eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorb ehalten

bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Produktes aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein,

ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer

Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Die Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, wenn er die Schutzrechtsver-

letzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind auch ausgeschlossen, wenn er das Produkt verändert oder

zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt hat.

20.2. Soweit nicht Weitergehendes ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart ist, erwirbt der Besteller

Nutzungsrechte nur nach dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch. Gelieferte Unterlagen und Software dürfen nur zu

dem vom Lieferer eingerichtetem Zweck benutzt werden. Dem Besteller ist es untersagt, Kopien von Unterlagen oder

Software anzufertigen.


21. Abnahme

Bei Werkverträgen sind die gelieferten Arbeitsergebnisse abzunehmen. Verweigert der Besteller die Abnahme, so ist der

Lieferer berechtigt, dem Besteller eine Frist von einer Woche zur schriftlichen Abnahme zu setzen. Verstreicht diese

Frist erfolglos, so gilt das Arbeitsergebnis als abgenommen. Einer Abnahme kommt es gleich, wenn ein positives Prüf-

protokoll erstellt ist.


22. Geheimhaltung und Vertragsstrafe

Die Bestimmungen unter Ziffer 11. und 12. der Einkaufsbedingungen des Lieferers gelten entsprechend. Die Vertragsstrafe

ist auch verwirkt, wenn der Besteller gegen die ihm eingeräumten Nutzungsbedingungen verstößt. Weitergehender

Schadensersatz bleibt vorbehalten.


23. Sonstige Haftung

Die Haftung des Lieferers für die Verletzung von Rechtsgütern, die nicht das Leben, den Körper oder die Gesundheit des

Bestellers od er seiner Mitarbeiter betreffen, ist auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für

Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Lieferers.

 

Stand: August 2010

 
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